In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Eine Bank in der Stadt Zürich verlangt von einigen Angestellten, dass sie am Berchtoldstag (2. Januar 2025) arbeiten, um die Arbeitslast im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel zu bearbeiten und für Kundenanfragen zur Verfügung zu stehen. Ein Mitarbeiter teilt der Bank mit, dass der Berchtoldstag in der Stadt Zürich ein Feiertag sei und er deshalb wie geplant eine Feiertagsbrücke bilden werde. Zudem sei der 2. Januar in der Schweiz ein Bank- und Börsenfeiertag.
Die Lösung: In diesem Jahr liegen die Feiertage zum Jahreswechsel aus Sicht der Mitarbeitenden «günstig». Deshalb kommen die üblichen Fragen zu Brückenregelungen, Feiertagstypen sowie Arbeitszeiten vor Feiertagen auf. Vor der Beantwortung der konkreten Fragestellung lohnt sich deshalb ein kurzer Blick auf die etwas unübersichtliche Feiertagsreglung in der Schweiz.
Der 1. August (Bundesfeiertag) ist der einzige eidgenössische, in der Bundesverfassung verankerte Feiertag. Darüber hinaus können die Kantone weitere acht Feiertage bestimmen, die «den Sonntagen gleichgestellt» sind. An diesen Tagen gilt das Sonntagsarbeitsverbot, und für die Beschäftigung von Mitarbeitenden wird eine Bewilligung benötigt.
Die Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unterschiedliche Feiertage definiert. Nur der Weihnachtstag (25. Dezember), der Neujahrstag (1. Januar) und der Auffahrtstag sind in allen Kantonen als Feiertage anerkannt. Darüber hinaus zeigt sich aufgrund unterschiedlicher Traditionen und konfessioneller Prägungen der Kantone ein sehr heterogenes Bild (vgl. die Übersicht des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Über die Festtage zum Jahresende ist der Stephanstag (26. Dezember) in 16 Kantonen und der Berchtoldstag (2. Januar) nur in 6 Kantonen ein anerkannter Feiertag.
Nur an den vorstehend beschriebenen, abschliessend geregelten «den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen» gilt ein arbeitsgesetzliches Beschäftigungsverbot.
Daneben gibt es weitere Typen von Feiertagen, an denen dieses Verbot nicht gilt. So können die Kantone oder Gemeinden in ihren Gesetzen über die Ruhetage und/oder die Ladenöffnungszeiten weitere Feiertage bestimmen, die aber nicht bundesrechtlich anerkannt sind, weshalb auch kein Beschäftigungsverbot gilt.
Die sogenannten Bank- oder Börsenfeiertage haben ebenfalls keinen arbeitsrechtlichen Zusammenhang, sondern zeigen lediglich an, dass an diesem Tag keine Transaktionen bearbeitet werden.
Schliesslich gibt es noch weitere «Feiertage», die gesetzlich gar nicht geregelt sind, aber dennoch aufgrund der Tradition als solche behandelt werden, indem die Geschäfte und die Verwaltung geschlossen bleiben und den Mitarbeitenden ein halber oder ganzer freier Tag gewährt wird. Dazu zählen überraschenderweise die Basler Fasnacht oder das Zürcher Sechseläuten. Auch an diesen Tagen gilt aber kein Beschäftigungsverbot.
Die Tage vor Feiertagen (auch vor gesetzlich anerkannten Feiertagen) gelten als normale Werktage. Die Usanz, zum Beispiel an Heiligabend oder Silvester einen halben Tag oder ab 16.00 Uhr frei zu gewähren, beruht ausschliesslich auf vertraglichen Regelungen und erfolgt nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften.
In konkreten Fall kann der Arbeitgeber die Mitarbeitenden am 2. Januar zur Arbeitsleistung verpflichten, da der 2. Januar in Zürich kein anerkannter Feiertag ist. Der Berchtoldstag ist in der Schweiz zwar ein Börsenfeiertag, dem aber keine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt.
Arbeitgeber Banken empfiehlt, die Mitarbeitenden rechtzeitig über die Möglichkeit und Zulässigkeit von «Brückenbildungen» über die Festtage zu informieren, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.