Unsere Statuten
I. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB (Bankenarbeitgeberverband). Der Sitz wird vom Vorstand bestimmt.
Art. 2
Der Verband hat zum Zweck, die Interessen der Banken als Arbeitgeber zu wahren und als Sozialpartner zu wirken. Insbesondere
- schliesst er einen oder mehrere Gesamtarbeitsverträge ab,
- vertritt er die Interessen der Banken als Arbeitgeber bei Behörden, vor Gerichten, Einigungsstellen und Schiedsgerichten,
- ergreift er die nötigen Massnahmen zum Schutze geordneter Arbeitsverhältnisse,
- vertritt er die Banken im Schweizerischen Arbeitgeberverband,
- kann er sich an Ausgleichskassen beteiligen,
- kann er Mitglieder in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.
Er arbeitet eng mit der Schweizerischen Bankiervereinigung zusammen.
II. Mitglieder
Art. 3
Mitglieder des Verbandes können Anbieter von Finanzdienstleistungen mit Domizil in der Schweiz sein, namentlich Banken. Ausnahmsweise können auch andere Institutionen, Verbände, Gesellschaften oder Firmen aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Bei Betriebsübernahmen geht die Mitgliedschaft auf den neuen Betrieb über, unter Wahrung des Rechts zur Kündigung und unter Voraussetzung von Abs. 1.
Mitglieder können beim Beitritt erklären, dass sie sich nicht einem vom Verband abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag anschliessen («opting out»). Diese Erklärung kann später nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende abgegeben werden.
Art. 4
Der Austritt aus dem Verband kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand bei Vorliegen von wichtigen Gründen erklärt werden, namentlich bei Nichtbezahlung der Mitgliedschaftsgebühr trotz Mahnung oder bei Verletzung der gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder.
III. Organe
Art. 5
Organe des Verbandes sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle.
Art. 6
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt, weitere auf Beschluss des Vorstandes, der Revisionsstelle oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder.
Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen unter Angabe der Traktanden schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand entscheidet über Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung. Diese kann vor Ort, als hybride oder virtuelle Versammlung oder auf dem Zirkularweg (schriftlich oder per Online-Formular) durchgeführt werden. Die Generalversammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden mit einfachem Mehr.
Der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens fünf Tage vor dem Versammlungsbeginn einzureichen. Die Generalversammlung ist zuständig für
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Wahl der Revisionsstelle
- die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung von Vorstand und Revisionsstelle,
- Beschlussfassung über Themen, welche ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
Art. 7
Der Vorstand besteht aus (zwölf bis 25) alle drei Jahre zu wählenden Personen, welche der Geschäftsleitung oder Direktion eines Mitglieds angehören.
Alle Bankengruppen müssen im Vorstand vertreten sein. Die Mehrheit des Vorstandes muss aus Vertretern von Mitgliedern bestehen, welche einem Gesamtarbeitsvertrag des Verbandes unterstehen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder wird Rücksicht auf die Vertretung der verschiedenen Landesteile genommen.
Der Vorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er kann Ausschüsse und Kommissionen bilden und diesen einzelne Befugnisse übertragen. Er überträgt die Geschäfts- und Rechnungsführung einem oder mehreren Sekretären (Geschäftsleitung) und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder.
Der Vorstand ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, die sich nach seinem Ermessen zur Erreichung des Zweckes des Verbands aufdrängen. Er verfügt über alle Kompetenzen, welche nicht nach Gesetz oder diesen Statuten einem andern Organ zukommen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand verabschiedet jährlich ein Budget des Verbandes und legt die Mitgliederbeiträge fest. Diese bestehen aus einem Grundbeitrag sowie einem Beitrag, der sich nach der Anzahl der Beschäftigten der Mitglieder richtet.
Art. 8
Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre eine zugelassene schweizerische Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben der eingeschränkten Revision.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der Schweizerischen Bankiervereinigung übertragen.