Die Wettbewerbskommission WEKO verzichtet auf die Einleitung einer formellen Untersuchung allfälliger Absprachen über Löhne und Lohnbestandteile von Lernenden und Berufseinsteigenden in der Bankbranche, nachdem sie Ende 2022 eine Voruntersuchung eingeleitet hatte.
Arbeitgeber Banken begrüsst diesen Entscheid. Der Verband hat die Eröffnung der Voruntersuchung kritisiert und darauf hingewiesen, dass Lehrverhältnisse nicht in den Zuständigkeitsbereich der WEKO fallen und zudem in der Bankbranche eine sozialpartnerschaftliche Grundlage für Informationsaustausche über Löhne besteht.
Diese Position wird gestützt durch ein Rechtsgutachten der renommierten Kartellrechtsexperten Prof. Dr. Philipp Zurkinden und Bernhard Lauterburg. In ihrer aktuellen Mitteilung bestätigt die WEKO, dass „Vereinbarungen unter Sozialpartnern, insbesondere Gesamtarbeitsverträge und andere kollektivarbeitsrechtliche Massnahmen, die der Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dienen“ vom Kartellgesetz ausgenommen sind.
Die WEKO hat angekündigt, dass sie Best Practices zu kartellrechtskonformem Verhalten auf dem Arbeitsmarkt ausarbeiten wird. Arbeitgeber Banken erachtet dies als pragmatischen Weg, um für die Praxis Klarheit zu schaffen in Bezug auf zulässige und unzulässige Informationsaustausche in Lohnfragen. Diese Gelegenheit sollte die WEKO zum Anlass nehmen, um zu bestätigen, dass die Sozialpartnerschaft vom Anwendungsbereich des Kartellrechts ausgenommen ist.