Im Dezember 2020 haben die Schweiz und Italien neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vereinbart. Das Abkommen, das seit dem 1. Januar 2024 anwendbar ist, sieht einen automatischen und gegenseitigen Austausch von Informationen vor, die für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in ihrem Wohnsitzstaat erforderlich sind.
Im Juni 2023 haben die Schweiz und Frankreich ein Abkommen unterzeichnet, das die Besteuerung von Telearbeit regelt. Es führt einen automatischen und gegenseitigen Austausch von Informationen ein, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für Arbeitgebende im anderen Vertragsstaat arbeiten. Dieses Abkommen befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung.
Zur Umsetzung der Abkommen schlägt der Bundesrat die Schaffung eines neuen Gesetzes vor, das den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat regelt, mit welchem ein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag besteht. Dies betrifft vor allem die Übermittlung der Informationen zwischen den kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Der Austausch der Informationen zwischen der ESTV und den ausländischen Behörden wird durch die völkerrechtlichen Verträge selber geregelt.
Arbeitgeber Banken hat im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Gesetzesvorlage wie folgt Stellung genommen:
Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes über den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG)
Art. 1 Gegenstand
Arbeitgeber Banken anerkennt die Notwendigkeit eines neuen Bundesgesetzes und begrüsst es, dass die Eckpunkte für den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten in einem «Rahmengesetz» als Grundlage für entsprechende völkerrechtliche Abkommen geregelt werden.
Art. 3 Pflichten des Arbeitgebers
Bei der jährlichen Information betreffend Lohndaten durch den Arbeitgeber an die kantonale Steuerverwaltung besteht gemäss erläuterndem Bericht ein grosser Umsetzungsspielraum für die kantonalen Behörden. Sie können namentlich die Frist und die Art und Weise der Informationsübermittlung festlegen. Arbeitgeber Banken fordert die Definition eines einheitlichen Prozesses in Bezug auf Frist und Meldeformat, um den administrativen Aufwand für Arbeitgeber, die in mehreren Kantonen tätig sind, auf ein vertretbares Mass zu reduzieren.
Art. 9 Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Die Verankerung der Informationspflicht im AIALG lehnen wir ab, da nach den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrechts im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Datenbearbeitung keine Information notwendig ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich zweifellos um eine gesetzlich vorgesehene Bearbeitung, weshalb wir eine Informationspflicht, die im Widerspruch zum DSG steht, weder für notwendig noch für sinnvoll erachten. Diese zusätzliche Informationspflicht führt zu einem unnötigen Zusatzaufwand für die Arbeitgeber. Wir beantragen die ersatzlose Streichung von Art. 9 AIALG
Art. 16 Auskunftspflicht
Gemäss Art. 3 AIALG liefert der Arbeitgeber die jährlichen Informationen an die kantonale Steuerverwaltung. Zusätzlich soll er aber auch verpflichtet werden, der ESTV Auskunft zu geben. Arbeitgeber Banken regt die ersatzlose Streichung von Art. 16 Abs. 1 lit. b betr. Auskunftspflicht der Arbeitgeber an. Damit werden die Abläufe und Zuständigkeiten geklärt und die Arbeitgeber haben nur einen Ansprechpartner. Eventualiter wäre denkbar, dass die Arbeitgeber die Informationen direkt an die ESTV liefern, womit auch den oben zu Art. 3 AIALG geäusserten Bedenken Rechnung getragen würde.
Art. 19 Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers
Die Strafbestimmungen sehen neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Verletzung von Pflichten durch die Arbeitgeber vor. In den Erläuterungen wird auf die identische Bestimmung in Art. 174 Abs. 1 DBG verwiesen. Dieser Verweis greift aber insofern zu kurz, als dass sich die Arbeitgeber im Kontext des AIALG bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht im Wesentlichen auf Angaben der Arbeitnehmenden stützen müssen. Die Arbeitgeber handeln nach bestem Wissen und Gewissen, können aber eine fehlerhafte Angabe durch die Arbeitnehmenden nicht ausschliessen. Deshalb geht die Ausdehnung der Strafbarkeit auf die fahrlässige Pflichtverletzung zu weit und bringt für Arbeitgeber nicht zu vertretende Risiken. Deshalb fordern wir die Streichung der Fahrlässigkeit in Art. 19 Abs. 1 AIALG.
Exkurs: Formular «Bescheinigung bei unterjährigem Arbeitsverhältnis für in Frankreich ansässige Arbeitnehmenden gemäss Art. 5a QStV»
Gerne nutzen wir die Gelegenheit, um auf ein Anliegen der Arbeitgeber hinzuweisen, das in direktem Zusammenhang zum AIALG resp. der steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten steht: Der Vorentwurf zum Formular über die Bescheinigung bei unterjährigem Arbeitsverhältnis für in Frankreich ansässige Arbeitnehmende sieht die generelle Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden vor. Dieser Ausschluss geht unseres Erachtens zu weit und es ist zu präzisieren, dass auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber in den Geltungsbereich fallen, soweit das DBA CH-F gemäss Art. 21 Abs. 2 i.V.m Art. 17 zur Anwendung gelangt.