Wohlfahrtsfonds werden einseitig und auf freiwilliger Basis vom Arbeitgeber finanziert. Das Kapital muss zur Erfüllung der in den Fondstatuten definierten Haupt- und Nebenzwecke aufgewendet werden. Die SGK-N möchte im Rahmen der «Nebenzwecke» der Wohlfahrtsfonds rechtliche Klarheit schaffen und den Stiftungsräten grösseren Handlungsspielraum einräumen.
Die Revision hält klare Leitplanken für die Praxis fest, damit künftig Wohlfahrtsfonds unbürokratisch Ermessensleistungen an ihre Destinatäre in Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe sprechen können, dies unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundsätze (wie Gebote der Angemessenheit und der Gleichbehandlung). Bisher waren die Leistungen von Wohlfahrtsfonds im Wesentlichen streng auf die berufliche Vorsorge im engen Sinn (Alter, Tod, Invalidität) beschränkt und Leistungen bei Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit nur im Falle einer bereits eingetretenen oder drohenden Notlage möglich, was in der Praxis jeweils zu Diskussionen und Rechtsunsicherheiten führte.
Der grössere Handlungsspielraum ist für die Stiftungsräte von grosser Bedeutung, damit Wohlfahrtsfonds wieder vermehrt ihrer angestammten Aufgabe nachkommen können, Leistungen für ihre Destinatäre zu sprechen. Viele Wohlfahrtsfonds mit Ermessenleistungen verfügen nämlich nicht über genügend Mittel, ohne erheblichen Vermögensverzehr Gelder in die Pensionskasse einzuschiessen, um beispielsweise eine Erhöhung der Verzinsung der Altersguthaben, der Senkung des technischen Zins- oder des Umwandlungssatzes zu ermöglichen. Wir sind zudem zuversichtlich, dass die geplante Gesetzesänderung dazu beitragen wird, den anhaltenden Rückgang von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen künftig einzudämmen.