In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Eine Bank lädt zu einem zweitätigen Team-Event. Das obligatorische Programm sieht auch zwei längere Transfers mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Um diese Verschiebungen optimal zu planen, klären die Organisatoren via Anmeldeformular ab, ob die Teilnehmenden ein privates Generalabonnement der SBB oder ein Halbtax-Abonnement besitzen. Ein Mitarbeiter, der in seiner Freizeit viel reist und sich deshalb ein GA leistet, fragt nach dem Event seinen Vorgesetzten, ob er eine Entschädigung für die Reise erhalte. Schliesslich habe die Bank ja auf seine Kosten einen Teil der Reisekosten gespart. Muss die Bank ihm etwas bezahlen?
Die Lösung: Vorbemerkung: Ob es opportun ist, nach einem zweitätigen, von der Bank finanzierten Event inkl. Hotelübernachtung diese Frage zu stellen, soll an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf die sich stellenden Rechtsfragen.
Da es sich beim Team-Ausflug um eine obligatorische Veranstaltung handelte, führt die Antwort in das Gebiet des Auslagenersatzes. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden alle «notwendigen Auslagen» ersetzen, die bei der Ausführung der Arbeit entstehen. Dazu gehören insbesondere auch Auslagen für den Transport. Wie es sich aber verhält, wenn ein Mitarbeiter ein privates GA besitzt und dieses auch für Geschäftsreisen einsetzt, ist noch nicht abschliessend geklärt. Streng genommen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, da der private Kauf des GA nicht im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Anlass erfolgte und deshalb dem Mitarbeitenden jeweils auch keine «notwendigen Auslagen» entstehen, wenn er das GA für eine Geschäftsreise einsetzt.
In der Lehre zum Arbeitsrecht wird es aber als stossend empfunden, wenn Mitarbeitende ihre private Aufwendung entschädigungslos in den Dienst des Arbeitgebers stellen. Es wird auf die gesetzliche Regelung der Benützung des privaten Fahrzeugs für Geschäftsfahrten verwiesen, wo der Arbeitgeber eine Entschädigung für Abnützung und Unterhalt schuldet. Entsprechend müsste sich der Arbeitgeber im Verhältnis des geschäftlichen Anteils zur privaten Nutzung des GA beteiligen. Da dies nicht praktikabel ist, wird vorgeschlagen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden den Halbtaxtarif vergütet. Diese Handhabung ist in der Praxis weit verbreitet, in rechtlicher Hinsicht aber noch nicht durch das Bundesgericht geklärt.
Im vorliegenden Fall hat der Mitarbeitende nach einem Gespräch mit dem Vorgesetzten auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet. Sie haben sich darauf verständigt, dass die Halbtax-Regelung bei geschäftlich notwendigen Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern oder angeordneten Weiterbildungen zur Anwendung kommt, nicht aber bei internen Veranstaltungen wie Team-Ausflügen.
Mit der erwähnten Argumentation könnte übrigens auch eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Anschaffungskosten eines Halbtaxabonnements gefordert werden. Dies wird in der Lehre aber zurecht abgelehnt, weil ein solches Abonnement deutlich günstiger ist und heute in weiten Teilen der Bevölkerung zum Standard geworden ist.