In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Eine Bank betreibt an einer Gewerbemesse einen Promotionsstand. Die Messe findet an einem Wochenende statt, und die betroffenen Mitarbeitenden werden am Sonntag während 6 Stunden eingesetzt. Die für die gelegentliche Sonntagsarbeit erforderliche Bewilligung liegt vor und die geleisteten Stunden werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent vergütet. Auch der gesetzlich vorgesehene Ersatzruhetag wird gewährt, indem den betroffenen Mitarbeitenden am darauffolgenden Freitag «frei» gegeben wird. Im Zeiterfassungssystem wird dieser Ersatzruhetag mit 8.4 Freistunden erfasst. Ein Mitarbeiter macht nun darauf aufmerksam, dass dieser Sonntagseinsatz bei den Mitarbeitenden netto zu einem Stundendefizit von 2.4 Stunden führt. Er findet das ungerecht und nicht korrekt. Hat er recht?
Die Lösung: Vorübergehende Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig und muss mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent vergütet werden. Dauert die Arbeit am Sonntag länger als fünf Stunden, muss zudem in der Woche vor oder nach dem Einsatz ein Ersatzruhetag gewährt werden (Art. 20 Abs. 2 Arbeitsgesetz ArG). Dieser Tag muss auf einen Arbeitstag fallen und 24 Stunden dauern. In Kombination mit der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden ergibt sich damit eine zu gewährende Ruhezeit von 35 Stunden.
Das (öffentlich-rechtliche) Arbeitsgesetz besagt nur, dass der Ersatzruhetag in natura zu gewähren ist, d.h. er darf nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden. Demgegenüber ist es eine Frage des Privatrechts, wie der Ersatzruhetag im Zeiterfassungssystem verbucht wird: Einfach zu handhaben wäre der Fall, wenn die Arbeitszeit am Sonntag der Sollarbeitszeit des Ersatzruhetages entsprechen würde. Dann würden am Sonntag 8.4 Stunden gutgeschrieben und am Ersatzruhetag wieder abgezogen. Im vorliegenden Fall dauerte die Sonntagsarbeit aber nur 6 Stunden, während am Ersatzruhetag 8.4 Stunden abgezogen wurden, woraus sich 2.4 Minusstunden ergaben.
Ob dies rechtlich zulässig ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund von Hinweisen in der Lehre geht Arbeitgeber Banken aber davon aus, dass den Arbeitnehmenden durch Sonntagsarbeit keine «Nachteile» entstehen dürfen: Die betroffenen Arbeitnehmer können weder etwas dafür, dass sie am Sonntag «nur» 6 Stunden eingesetzt werden, noch dass das Gesetz ab fünf Stunden Sonntagsarbeit einen ganzen Ersatzruhetag vorschreibt. Deshalb sollte durch den Ersatzruhetag kein Minussaldo entstehen. Verschiedene Banken haben deshalb ihr Zeiterfassungssystem so eingestellt, dass bei Sonntagsarbeit von mehr als 5 Stunden immer mindestens die volle Sollarbeitszeit erfasst wird, unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeitszeit. Damit wird sichergestellt, dass am Ersatzruhetag kein Stundendefizit entsteht. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit von 50 Prozent wird selbstverständlich nur für die effektiv geleisteten Stunden bezahlt.