Der Tod eines Elternteils nach der Geburt eines Kindes ist ein schwerer Schicksalsschlag eine Familie. Bei Erwerbstätigkeit des überlebenden Elternteils wurden bisher in solchen Situationen jeweils individuelle Lösungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer:in gefunden. Seit Anfang 2024 sehen das Obligationenrecht und die Erwerbsersatzordnung eine einheitliche Regelung vor, die zur Linderung der belastenden Situation und zur Verbesserung der Betreuung des Neugeborenen beitragen soll.
Zusätzlicher Urlaub für anderen Elternteil
Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach Geburt des Kindes, erhalten der Vater oder die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen Urlaub (Art. 329gbis OR). Dieser beginnt unmittelbar nach dem Tod der Mutter und wird am Stück bezogen. Er endet vorzeitig, wenn die Person ihre Arbeitstätigkeit während diesen 14 Wochen aufnimmt.
Bei Tod des Vaters oder der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Wochen nach Geburt des Kindes erhält die Mutter – in Ergänzung zum Mutterschaftsurlaub – weitere zwei Wochen Urlaub (Art. 329f Abs. 3 OR), die gemäss den Bestimmungen über den Vaterschaftsurlaub bezogen werden können. Dies bedeutet, dass die 10 arbeitsfreien Tage innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes am Stück oder tageweise bezogen werden können.
Neue Urlaube nicht in VAB geregelt
Die neuen Urlaube werden über die Erwerbsersatzordnung finanziert. Es werden Taggelder in der Höhe von 80 Prozent des bisherigen Einkommens vergütet, höchstens aber 220 Franken pro Tag.
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese neuen Urlaube nicht in der Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankmitarbeitenden (VAB) geregelt sind. Es besteht also keine Pflicht der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung, wie dies beim Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub gemäss VAB der Fall ist.
An dieser Stelle ist in Bezug auf die Terminologie des Vaterschaftsurlaubs darauf hinzuweisen, dass dieser seit Anfang 2024 «Urlaub des andern Elternteils» heisst (Art. 329g OR). Die Anpassung erfolgt in Umsetzung der vom Volk angenommenen Initiative «Ehe für alle». Neu wird klargestellt, dass auch die Ehefrau der Mutter Anspruch auf zwei Wochen Urlaub hat, sofern «sie im Zeitpunkt der Geburt der rechtlich andere Elternteil» ist.