Kündigungsfrist bei Dienstjahreswechsel: Welche Frist gilt? Hätten Sie es gewusst?

Eine Bank kündigt das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin kurz vor Ablauf des dritten Dienstjahres. Sie hat eine vertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten. Diese Frist ragt allerdings ins vierte Dienstjahr hinein, ab dem eine Kündigungsfrist von vier Monaten gilt. Wie lange dauert nun die Kündigungsfrist? Zwei oder vier Monate?

In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.

Der Fall: Das Personalreglement einer Bank sieht folgende Staffelung der Kündigungsfristen vor: Einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate bis und mit drittem Dienstjahr und vier Monate ab dem vierten Dienstjahr.  

Nun sieht sich die Bank gezwungen, einer Mitarbeiterin aufgrund einer Umstrukturierung kurz vor Ende des dritten Dienstjahres zu kündigen. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten reicht ins vierte Dienstjahr hinein. Die Mitarbeitende macht deshalb geltend, dass die Kündigungsfrist vier Monate dauert, weil das Arbeitsverhältnis erst im vierten Dienstjahr endet. Die Bank hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kündigungsfrist nur zwei Monate dauert. Wer hat Recht?  

Die Lösung: Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Monate, obschon das Arbeitsverhältnis erst im vierten Dienstjahr endet, in dem eine Frist von vier Monaten gälte. Massgebend für die Bestimmung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt der Kündigung, also des rechtlichen Empfangs der Kündigung durch die Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn der Grossteil der Kündigungsfrist im folgenden Dienstjahr läuft, in dem eine längere Kündigungsfrist gälte.  

Davon zu unterscheiden ist die Dauer von Sperrfristen aufgrund von krankheitsbedingten Abwesenheiten gemäss Art. 336c OR bei Dienstjahreswechseln. Dauert eine Krankheit über einen Dienstjahreswechsel an und gilt im neuen Dienstjahr eine längere Sperrfrist, so ist insgesamt die längere Frist massgebend. Dies kann dazu führen, dass bei Krankheit im ersten Dienstjahr die Sperrfrist von 30 Tagen verstreicht und eine Kündigungsfrist wieder zu laufen beginnt, aber im zweiten Dienstjahr bei fortbestehender Krankheit wieder eine neue Sperrfrist einsetzt (90 Tage abzüglich der 30 Tage, die bereits im ersten Dienstjahr verstrichen sind).  

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