Ende Juni 2023 unterzeichneten die französischen Behörden ein multilaterales Rahmenabkommen, das französischen Grenzgängern mit schweizerischen Arbeitgebern weiterhin ermöglicht, bis zu 49,9 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice in Frankreichverbringen, ohne dass sich dadurch die Zuständigkeit im Bereich der Sozialversicherungen ändert.
Dieses Abkommen ist zu unterscheiden von der ebenfalls Ende Juni 2023 unterzeichneten Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich: Dieses lässt grenzüberschreitendes Homeoffice bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Jahr zu. Innerhalb dieser Grenze werden Vergütungen im Zusammenhang mit Homeoffice in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Arbeitgebende befindet. Zu steuerlichen Spezialfragen empfehlen wir den aktuellen Blogbeitrag von Compensation-Spezialistin Brigitte Zulauf:
Arbeitgeber Banken empfiehlt seinen Mitgliedern, Homeoffice für Grenzgänger aus Frankreich im Umfang von höchstens 40 Prozent ihrer Arbeitszeit zuzulassen.