In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Ein Projektleiter einer Bank reichte am 25. Januar 2024 seine Kündigung per Ende April 2024 ein, weil er zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln wird. Am gleichen Tag bat ihn sein Vorgesetzter mündlich, «sich so zu organisieren, dass das Projekt X vor Austritt abgeschlossen ist und der Feriensaldo von 10 Tagen bezogen wird». Dem Mitarbeiter gelingt es, das Projekt kurz vor seinem Austritt abzuschliessen. Die Ferientage bezieht er aber nicht. Er sagt, dass er aufgrund fehlender interner Ressourcen keine Stellvertretung für eine Ferienabwesenheit finden konnte. Er fordert nun die Auszahlung des Feriensaldos. Die Bank verneint dies mit dem Verweis auf das gesetzliche Abgeltungsverbot von Ferien. Zudem habe es der Mitarbeiter versäumt, den Vorgesetzten darauf aufmerksam zu machen, dass der Ferienbezug nicht möglich sein wird. Muss die Bank die 10 Ferientage auszahlen oder nicht?
Die Lösung: Ferien dienen der Erholung und sind deshalb in natura zu gewähren. Das gesetzliche Abgeltungsverbot (Art. 329d Abs. 2 OR) gilt grundsätzlich auch während der Kündigungsfrist. Ausnahmen von dieser absolut zwingenden Gesetzesbestimmung sind nur zulässig, wenn der Ferienbezug während der Kündigungsfrist nicht möglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall wandelt sich der Ferienanspruch in eine einklagbare Geldforderung.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Mitarbeitenden ihre Ferientatsächlich beziehen. Daraus folgt, dass er den Ferienbezug überwachen und gegebenenfalls auch anordnen muss. Versäumt er dies, und endet das Arbeitsverhältnis mit einempositiven Feriensaldo, kann er sich nicht auf das Abgeltungsverbot berufen und muss die Ferien auszahlen.
Im konkreten Fall hat der Vorgesetzte eine verbindliche Anordnung unterlassen und es der Selbstorganisation des Mitarbeitenden überlassen, ein Projekt abzuschliessen und gleichzeitig Ferien zu beziehen. Ob diese unbestimmte Aufforderung als Anordnung zum Ferienbezug verstanden werden kann, erscheint fraglich. Der Mitarbeitende macht zudem geltend, dass der Ferienbezug aufgrund der Ressourcensituation gar nicht möglich gewesen wäre. Deshalb besteht ein erhebliches Risiko, dass ein Gericht die Forderung des Arbeitnehmers gutheissen wird, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, die Ferien ausdrücklich anzuordnen und die Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass der Ferienbezug auch tatsächlich möglich war.
Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt Arbeitgeber Banken, schriftliche Anordnungen in Bezug auf den Ferienbezug während der Kündigungsfrist zu erlassen und den Bezug zu überwachen.