In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Eine Bankmitarbeiterin arbeitet in einem Teilzeitpensum von 80 Prozent und hat als ihren freien Tag den Montag gewählt. Sie fühlt sich in Bezug auf die Feiertage benachteiligt: Neben den klassischen “Montags-Feiertagen” (Ostermontag, Pfingstmontag sowie die nicht den Sonntagen gleichgestellten Feiertage Sechseläuten und Knabenschiessen) fielen in diesem Jahr auch der Berchtoldstag und der 1. Mai auf einen Montag. Deshalb fordert sie nun einen angemessenen Ausgleich für die Feiertage, von denen sie nicht profitieren konnte. Zu Recht?
Die Lösung: Nein, es besteht kein Anspruch auf Nachgewährung eines Feiertags. Dies hängt mit der Natur der Feiertage zusammen. Sie dienen nicht der Erholung oder der Gewährung zusätzlicher individueller Freizeit, sondern sollen es den Mitarbeitenden ermöglichen, das dem Feiertag zugrundeliegende Ereignis zu begehen. Dass die Mitarbeiterin die Feiertage an ihrem freien Tag begehen musste, ist unerheblich. Im Vergleich zu Kolleg:innen mit Teilzeitarbeit, die ihren freien Tag zum Beispiel auf den Mittwoch legen, hat sie ganz einfach “Pech”. In der Praxis haben sich deshalb verschiedene Formen der Arbeitszeitgestaltung entwickelt, um diese scheinbare Ungleichbehandlung auszugleichen. So wird in gewissen Betrieben zum Beispiel in Wochen mit Feiertagen die Sollarbeitszeit für alle Mitarbeitenden, also auch für Teilzeitangestellte, anteilmässig prozentual reduziert.