In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Elektronische Zigaretten sind auf dem Vormarsch. Sie enthalten eine nikotinhaltige Flüssigkeit, die verdampft und eingeatmet wird. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zigaretten wird kein Tabak verbrannt, weshalb auch keine giftigen Stoffe freigesetzt werden. Solche E-Zigaretten sind vor allem bei Jugendlichen beliebt und werden zunehmend auch von «Umsteigern» oder zur Rauchentwöhnung genutzt. Da sie keinen Rauch mehr erzeugen, fragt sich, ob sie am Arbeitsplatz konsumiert werden dürfen.
Die Antwort: E-Zigaretten unterliegen bisher nicht in allen Kantonen der Tabakgesetzgebung, sondern gelten als Lebensmittel. Sie sind auch nicht dem Bundesgesetz über das Passivrauchen unterstellt, welches das Rauchen am Arbeitsplatz untersagt. Der Konsum von E-Zigaretten am Arbeitsplatz ist in einigen Kantonen also grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber kann deren Konsum am Arbeitsplatz aber aufgrund seines Weisungsrechts, seines Hausrechts und seiner gesundheitlichen Fürsorgepflicht verbieten. In der Regel schliessen die Hausordnungen oder die Personalreglemente von Banken auch das Rauchen von E-Zigaretten in Innenräumen aus.
Die Frage eines Verbots durch den Arbeitgeber erübrigt sich aber, weil voraussichtlich Anfang 2024 das neue Bundesgesetz über Tabakprodukte und E-Zigaretten in Kraft treten wird. Dieses stellt E-Zigaretten den normalen Zigaretten gleich. In Kombination mit einer Anpassung des Bundesgesetzes über das Passivrauchen wird dann auch ein Rauchverbot am Arbeitsplatz und in öffentlich zugänglichen Gebäuden für E-Zigaretten in der ganzen Schweiz gelten.