Bei Stellenausschreibungen ist jeweils zu prüfen, ob die entsprechende Stelle zu einer Berufsart gehört, die der Stellenmeldepflicht unterliegt. Diese Pflicht gilt, sofern die Berufsart eine Arbeitslosigkeit von mehr als 5 Prozent aufweist. Die Liste der meldepflichtigen Berufe wird jährlich aktualisiert. Sie enthält in der aktuellen Fassung zwei Berufe, die für die Finanzbranche relevant sind: «Kundeninformationskräfte in Callcentren / Telefonist:innen» sowie «Führungskräfte in Vertrieb und Marketing».
Beide meldepflichtigen Berufsarten sind in der Bankbranche vertreten, wobei die Abgrenzung zu den nicht meldepflichtigen Berufen des Bankwesens im Einzelfall schwierig sein kann. Arbeitgeber Banken hat deshalb einen Kriterienkatalog entwickelt und berät Mitgliedunternehmen in Zweifelsfällen.
Als Faustregel gilt: Sofern für die Tätigkeit im Callcenter oder als Führungskraft in Vertrieb und Marketing eine bankfachliche Ausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung vorausgesetzt wird und der Arbeitsinhalt primärbankfachlicher Natur ist, besteht keine Meldepflicht. In diesen Fällen handelt es sich um einen Beruf des Bankwesens mit einer Arbeitslosigkeit unter 5 Prozent.
Konkret zählt nach Auffassung von Arbeitgeber Banken zum Beispiel ein Callcenter-Mitarbeiter, der auch einfache telefonische Bank- oder Beratungsdienstleistungen erbringt, zur nicht meldepflichtigen Berufsart «Fachkräfte im Bereich Finanzdienstleistungen» und nicht zu den meldepflichtigen «Kundeninformationskräften in Callcentren». Oder ein Marktgebietsleiter einer Bank zählt zu den nicht meldepflichtigen «Führungskräften in der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen» und nicht zu den meldepflichtigen «Führungskräften in Vertrieb und Marketing». Im Einzelfall ist die Beurteilung durch das kantonale Vollzugsorgan massgebend. Die Beratung durch Arbeitgeber Banken kann aber eine Indikation geben, ob eine Meldepflicht besteht.
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