In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Ein Mitarbeiter hat im Lauf des vergangenen Sommers einen Gleitzeitsaldo von 84 Stunden aufgebaut. Er freut sich nun auf zwei zusätzliche «Kompensations»-Ferienwochen im kommenden Winter. Die Arbeitgeberin macht ihm aber einen Strich durch die Rechnung und reduziert den Gleitzeitsaldo per Ende Jahr auf 30 Stunden. Die restlichen 54 Stunden verfallen. Sie begründet dies mit Verweis auf das Personalreglement: «Ein allfälliger Gleitzeitsaldo wird per Ende des Kalenderjahres auf 30 Stunden reduziert. Darüberhinausgehende Gleitzeitsaldi verfallen ersatzlos». Der Mitarbeiter ist nicht einverstanden. Er macht geltend, dass Überstunden erst nach 5 Jahren verjähren, weshalb ein Verfall seiner Mehrstunden gar nicht zulässig sei. Wer hat recht?
Die Antwort: Im vorliegenden Fall geht es um die in der Praxis häufig schwierige Abgrenzung zwischen einem positiven Gleitzeitsaldo und Überstundenarbeit. In einem Gleitzeitmodell verfügen die Mitarbeitenden über die Freiheit und die Möglichkeit, den Gleitzeitsaldo eigenverantwortlich zu steuern, indem sie freiwillig mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit arbeiten und diese Mehrarbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder kompensieren. Demgegenüber handelt es sich bei Überstunden um Mehrarbeit, die aufgrund der betrieblichen Notwendigkeit oder auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet wird.
Die Unterscheidung ist in Bezug auf die Rechtsfolgen von Bedeutung: Gemäss Bundesgericht ist der gänzliche oder teilweise Verfall eines positiven Gleitzeitsaldos am Ende eines Jahres zulässig, da es die Mitarbeitenden in der Hand haben, den Saldo zu steuern. Ist es allerdings aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse oder einer Weisung des Arbeitgebers nicht möglich, den Gleitzeitsaldo zu reduzieren, werden die Mehrstunden des Gleitzeitsaldos zu Überstunden. Diese Stunden sind mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entschädigen, falls nichts anderes vereinbart wurde. In diesem Fall gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Zulässig sind allerdings auch schriftliche Vereinbarungen, wonach Überstunden nicht entschädigt werden oder verfallen, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kompensiert werden.
Im konkreten Fall gab es keine Hinweise auf Überstunden. Der Mitarbeitende hatte den Saldo bewusst angestrebt und es versäumt, rechtzeitig für eine Reduktion des Gleitzeitsaldos zu sorgen, weshalb der Verfall der 54 Stunden als rechtmässig galt.