In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Eine Arbeitgeberin führt als Anhang zum Personalreglement eine Liste von Vergünstigungen für Mitarbeitende auf (z.B. Rabatte auf Zeitschriften, Restaurants, Fitness-Abonnements oder touristische Attraktionen). Da diese nur von einem kleinen Teil der Mitarbeitenden genutzt werden und einen hohen Administrationsaufwand verursachen, beschliesst die Geschäftsleitung, die Liste per 1.1.2023 zu streichen. Zwei Mitarbeitende, die regelmässig von einer Vergünstigung in einem Squash-Zentrum Gebrauch machen, wehren sich. Die Geschäftsleitung könne diese Liste nicht einfach so streichen. Wer hat Recht?
Die Antwort: Die Liste der Vergünstigungen bildet einen Anhang zum Personalreglement, das wiederum in den Arbeitsverträgen der Firma als «integrierender Bestandteil der arbeitsvertraglichen Grundlagen» bezeichnet wird. Als Teil des Arbeitsvertrages kann die Liste nicht einseitig gestrichen werden, da deren Wegfall zu einer Schlechterstellung einer Vertragspartei führt. Die Arbeitgeberin muss zur Durchsetzung dieser Änderung also das Einverständnis der Mitarbeitenden einholen. Verweigert ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Streichung mit einer Änderungskündigung durchsetzen, indem er das Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag ohne die fragliche Vergünstigungs-Liste anbietet. Die Mitarbeitenden haben dann die Wahl, den neuen Vertrag zu den neuen Bedingungen anzunehmen oder das Unternehmen nach Ablauf der Kündigungsfrist zu verlassen.
Selbstverständlich haben die Parteien im konkreten Fall eine gütliche Einigung gefunden. Der Fall illustriert aber ein in der Praxis häufig beobachtetes Phänomen, zu viele Detailfragen im Personalreglement zu regeln.
Der Tipp: Nebenbestimmungen wie zum Beispiel die Liste der Vergünstigungen können mit einer einseitig angeordneten Weisung des Arbeitgebers bekanntgegeben werden, die jederzeit auch einseitig wieder abgeändert oder aufgehoben werden kann.