Zudem wird für Geflüchtete mit Schutzstaus S die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert, indem sie ohne Wartefrist eine unselbständige oder unselbständige Arbeit aufnehmen können. Im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen mit Schutzstatus S sind aus Sicht von Arbeitgeber Banken folgende Aspekte zu beachten:
- Bewilligungspflicht: Der Arbeitgeber muss für die Zulassung der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Behörde (im Einsatzkanton) eine Bewilligung beantragen. Dabei muss eine Kopie des Ausländerausweis (Schutzstatus S), eine Pass-Kopie sowie eine Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrages vorgelegt werden. Die Behörde prüft, ob die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Bei Stellenwechsel muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.
- Drittstaatenkontingente: Bei ukrainischen Staatsbürgern handelt es sich um Drittstaatenangehörige. Die für diese Ausländerkategorie grundsätzlich geltende Kontingentierung des Zugangs zum Arbeitsmarkt gilt aber nicht für Personen mit Schutzstatus S. Es braucht also weder eine zusätzliche ausländerrechtliche Bewilligung noch ein Nachweis von Rekrutierungsbemühungen.
- Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen sollte der «Rückkehrorientierung» des Schutzstatus S Rechnung getragen werden, indem z.B. kurze Kündigungsfristen vereinbart werden. Zudem kann das Arbeitsverhältnis an das Vorliegen einer gültigen S-Bewilligung geknüpft werden. Es kann vereinbart werden, dass der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Bewilligung endet.
- Sozialversicherungen und Steuern: Auch für Angestellte mit Schutzstatus S sind die üblichen Sozialversicherungsbeträge zu entrichten (AHV, IV, EO, UVG, PK). Bei der Quellensteuer empfiehlt sich – je nach Familiensituation der Person – eine Abklärung mit den kantonalen Steuerbehörden in Bezug auf den anwendbaren Tarif.
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