Freiwillige Energiesparmassnahmen: Empfehlungen für die Bankbranche
Um eine Mangellage zu verhindern, hat der Bund eine breit abgestützte Kampagne lanciert. Die Bevölkerung, die Unternehmen und die öffentliche Hand sollen gemeinsam den Energieverbrauch im Alltag reduzieren, ohne an Lebensqualität einzubüssen. Die Kampagne wird von der neu gegründeten «Energiespar-Alliance» getragen. Arbeitgeber Banken vertritt die Bankbranche in dieser Organisation und hat sich verpflichtet, die Botschaften der Kampagne gegenüber den Mitgliedern zu kommunizieren und Spartipps für die Branche zu erarbeiten.
Arbeitgeber Banken geht davon aus, dass die Banken und Finanzinstitute unabhängig von einer drohenden Energiemangellage laufend Massnahmen zur Optimierung und Reduktion ihres Energieverbrauchs planen und umsetzen. Zudem haben die meisten Institute bereits zusätzliche Massnahmen im Kontext der drohenden Mangellage ergriffen. In Ergänzung dazu hat Arbeitgeber Banken eine Liste von einfach umsetzbaren «quick wins» für die Finanzbranche zusammengestellt:
- Temperatur absenken (v.a. in der Nacht, aber auch tagsüber)
- Lüftung an Betriebszeiten und Raumnutzung anpassen
- Leuchtmittel optimieren (LED)
- Bewegungsmelder für Beleuchtung in Gängen, Toiletten etc. einsetzen (Leuchtdauer anpassen resp. kürzen, Tageslichtsensorik)
- Schaufensterbeleuchtung z.B. nach 20.00 Uhr abschalten
- Geräte über Nacht konsequent abschalten (statt Standby-Modus)
- Private Stromverbraucher (Kaffeemaschinen, Kühlschränke) in den Büros reduzieren/eliminieren.
- Nicht zwingend notwendige Stromverbraucher hinterfragen (z.B. Weihnachtsbeleuchtung
Weitere Informationen:
- Energiespar-Tipps für die Dienstleistungsbranche
- Energiespar-Alliance
- Download Informationsmaterial der Energiesparkampagne
Eskalationsplan des Bundes im Fall einer Mangellage
Der Bundesrat hat für den Fall einer sich abzeichnenden oder eintretenden Mangellage einen Massnahmenplan vorgelegt, der verschiedene Eskalationsstufen umfasst.
Strommangellage:
- Sparapelle an alle Verbraucher
- Einschränkungen oder Verbote nicht zwingend benötigter Geräte und Anlagen (z.B. Begrenzung der Temperatur von Waschmaschinen in Privathaushalten; Einschränkung von Leuchtreklamen; Einschränkung von Ladenöffnungszeiten etc.).
- Kontingentierung für Grossverbraucher
- Temporäre Netzabschaltungen für alle Verbraucher
Gasmangellage:
- Sparapelle an alle Verbraucher (z.B. Beschränkung der Heiztemperatur)
- Umschalten von Zweistoffanlagen von Gas auf Öl für Unternehmen mit entsprechenden Anlagen
- Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas (z.B. verbindliche Beschränkung der Heiztemperatur in Privathaushalten und Büros auf 20 Grad).
- Kontingentierung für private und öffentliche Unternehmen.
Weitere Informationen:
- Aktuelle Informationen des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung zur Versorgungslage
- Hotline des Bundes: 0800 005 005
Arbeitsrechtliche Aspekte bei Energiesparmassnahmen
Energiesparmassnahmen am Arbeitsplatz können den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden beeinträchtigen. Das Arbeitsgesetz und insbesondere die dazugehörende Verordnung 3 enthalten detaillierte Vorschriften über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Im Rahmen von Energiesparmassnahmen sind insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen.
Temperaturabsenkung in Büros
Für sitzende Büroarbeit ist während der kalten Jahreszeit eine Temperatur von 21 bis 23 Grad vorgesehen (Wegleitung zu Art. 16 ArGV3). Gemäss Empfehlung der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren wird für Büros aufgrund der aktuellen Situation eine Temperatur von 20 Grad empfohlen. Die Temperatur kann gemäss SECO weiter gesenkt werden (z.B. auf 19 Grad), sofern der Gesundheitsschutz gewährleistet ist.
Einschränkung der Beleuchtung
In Büroräumlichkeiten soll die Beleuchtungsstärke mindestens 500 Lux betragen (Wegleitung zu Art. 15 ArGV3). In nur gelegentlich genutzten Räumen (Verkehrsflächen, Lagerräume) ist eine Absenkung der Lichtstärke auf 100 Lux zulässig.
Einschränkung der Lüftung
In Arbeitsräumen mit ständigen Arbeitsplätzen muss eine natürliche oder mechanische Lüftung einen ausreichenden Luftaustausch gewährleisten, um die Anforderungen an den Gesundheitsschutz zu erfüllen (Wegleitung zu Art. 17 ArGV3). Die Lüftungsleistung kann reduziert werden (v.a. nachts und durch Anpassung an die effektive Belegung der Räumlichkeiten; allerdings weist das SECO darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine ausreichende Lüftung sichergestellt werden muss).
Weitere Informationen:
- Faktenblatt des SECO «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen von Energiesparmassahmen»
- Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Arbeitsrechtliche Aspekte im Fall von behördlichen Massnahmen
Im Falle einer Energiemangellage und entsprechenden behördlichen Massnahmen stellen sich verschiedene arbeitsrechtliche Fragen. Wie bei den Covid-Massnahmen werden dabei möglicherweise Branchenlösungen notwendig. Arbeitgeber Banken verfolgt die Situation laufend, verfügt über die entsprechenden Kontakte zu den Bundesbehörden und wird bei Bedarf die Interessen der Bankbranche vertreten und Branchenlösungen entwickeln.
Anpassungen der Betriebszeiten im Falle einer Energiemangellage
Um Spitzen des Gesamtverbrauchs zu glätten, könnten Unternehmen im Falle einer Energiemangellage angewiesen werden, ihre Betriebszeiten anzupassen. Von Montag bis Samstag sind Arbeitszeiten zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr ohne Bewilligung möglich. Nacht- und Sonntagsarbeit ist hingegen nur mit Bewilligung zulässig. Bei behördlich angeordneten Massnahmen ist von einem dringenden Bedürfnis auszugehen, weshalb die entsprechenden Bewilligungen erteilt werden. Das SECO hat angekündigt, dass für diesen Fall Verfahrenserleichterungen vorgesehen werden. Arbeitgeber Banken wird eine Branchenlösung anstreben.
Geltendmachung von Kurzarbeit
Kurzarbeitsentschädigungen sind eigentlich nur für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen. Das SECO hat aber mitgeteilt, dass (wie bei der Corona-Pandemie) auch Arbeitsausfälle als Folge von behördlichen Massnahmen (z.B. Stromkontingentierungen, Abschaltungen) zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen qualifizieren.
Lohnzahlung
Kann die Arbeit nicht geleistet werden, weil kein Strom vorhanden ist (Abschaltung) oder der Betrieb geschlossen wurde, stellt sich die Frage nach dem Lohnanspruch. Diese Frage wird derzeit kontrovers diskutiert. Arbeitgeber Banken vertritt die Auffassung, dass solche Situationen ausserhalb des Einflussbereichs und der Risikosphäre der Arbeitgeber liegen, weshalb keine Lohnzahlungspflicht besteht. In diesen Fällen tritt die Kurzarbeitsentschädigung anstelle der Lohnzahlungspflicht.
Weitere Informationen:
- Merkblatt des SECO «Kurzarbeitsentschädigung im Kontext der aktuellen Energiemarktlage»